Stephan Paul

Ortsstraße 83 b

76571 Gaggenau - Oberweier

Tel.: 07222-409035

Steuernummer: 3932726345

Algemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1)       . Allgemeines

Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen des Verkäufers und zwar auch dann, wenn der Käufer andere Bedingungen vorschreibt

2)       Angebot und Vertragsabschluß

a)        Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahme­erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu Rechts­wirk­samkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

b)        Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs­daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich ver­ein­bart wird.

c)         Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als an­ge­nommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

3)       Preise, Preislisten

a)        Preise des Verkäufers, gelten ab Werk bzw. Lager einschließlich normaler Verpackung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

b)        Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in de jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

c)         Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluß, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise nach seiner, am Tag der Lieferung, geltenden Preisliste zu berechnen.

4)       Zahlung

a)        Rechnungen sind Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs­stellung ohne Abzug.

b)        Eine Aufrechnung mit nicht anerkanntem oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegen­forderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertrags­verhältnis beruhen.

c)         Bei Überschreitung der unter 4.a) genannter Zahlungsziele ist der Verkäufer bei kaufmännischen Kunden berechtigt, vom Fälligkeits­tag an Zinsen in Höhe von seinen zu zahlenden Bankkreditkosten, zumindest aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzügl. Gesetzlicher MwSt. zu berechnen. Entsprechendes gilt für Nichtkaufleute, soweit sie sich nach Mahnung in Verzug befinden.

5)       Lieferung und Gefahrübergang

a)        Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.

b)        Zugesagte Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind aber stets unverbindlich.

c)         Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende  Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechet.

d)        Höhere Gewalt oder sonstige, außerhalb vom Verkäufers Einflusses liegende Ereignisse, z.B. mangelhafte Zufuhr von Roh- und Betriebsstoffen, Maschinendefekte, Streiks usw., sowohl in seinem als auch in fremden Betrieben, bedingen ohne weiteres eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit. Sie berechtigen den Verkäufer auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei etwaigen Lieferungsverzögerungen, welche auf vorerwähnten Einflüssen beruhen, sind Schadensersatzansprüche jeder Art und Vertragsstrafen ausgeschlossen.

e)        Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.

f)         Für die Mengenangaben gilt die Cirka-Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern.

6)        Mängelrügen und Gewährleistung

a)        Beanstandungen jeder Art, insbesondere Mängelrügen, müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Werktagen nach Eingang der Ware, schriftlich unter Angabe der behaupteten Mängel bei dem Verkäufer angebracht werden. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, also Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Rückgängigmachung des Kaufes, zu, nachdem Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Die Ware ist nach dem Durchschnittsausfall der Gesamtlieferung zu beurteilen, Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme oder Zahlung zu verweigern. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Verkäufer von jeder Pflicht zu Gewährleistung. Hält der Käufer die Ware nicht unangebrochen am Bestimmungsort zu Verfügung, so verliert er den etwaigen Minderungsanspruch. Nach Beginn der Be- und Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren sind jegliche Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit oder Abmessungen, einerlei ob wegen erkennbarer oder verdeckter Fehler, ausgeschlossen.

b)        Zugesicherte Eigenschaften i.S.v.§459 Abs. 2BGB sind als Zu­siche­rung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

c)         Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nicht­be­achtung von Anleitungs- und Verlegerichtlinien des Verkäufers oder Herstellers entstanden sind.

d)        Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertrags­ver­letzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetz­lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

e)        Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

7)       Eigentumsvorbehalt

a)        Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen – auch aus früheren und künftigen Lieferungen -, die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehen, Eigentum des Verkäufers. – Die Vorbehaltsware ist auf Verlangen des Verkäufers auf eigene Kosten des Käufers zu versichern.

b)        Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

c)         Der Käufer ist berechtigt, die im Verkäufereigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäfts­gang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweg­li­chen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbe­haltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterveräußert oder  wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware als abgetreten.

d)        Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis vom Verkäufer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht dem Verkäufer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware zu.

8)       Internationales

Die Vertragbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen.

9)       Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertrags­par­teien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das Amtsgericht Rastatt, bzw. das Landgericht Baden-Baden.

10)    Salvatorische Klausel

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte irgendeine Ab­machung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Abmachungen nicht berührt.

S  P
 T  A
 E  U
 P  L
 H
 A
 N

Umweltbewusst

 
 

  Bauen    &

 
 

   Dämmen

 

 

Ab 2002

Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß

§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) liegt vor.

 

Vom 01.01.2011 -31.12.2013

 

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